SATZUNG
BÜRGERSCHÜTZENKORPS GIFHORN E.V.
TRADITIONSKOPRS DER STADT GIFHORN
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist „Bürgerschützenkorps Gifhorn e.V.“ -nachstehend Verein oder Korps genannt- mit Sitz in Gifhorn. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V., im Niedersächsischen Sportschützenverband e.V., im Kreisschützenverband Gifhorn e.V., im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Kreissportbund Gifhorn e.V.
(2) Eigentum des Korps ist der Bürgerschützensaal mit sämtlichem Inventar. Für die ordentliche Instandhaltung desselben ist vom Korps Sorge zu tragen.
(3) Das Inventar wird durch das Inventarverzeichnis ausgewiesen.
§ 2
Zweck und Ziel
(1) Das Korps verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Korps ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Korps dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Korps. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Korps fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zweck des Vereins sind die Förderung des Sports sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Durchführung, Ausübung und Förderung des Schießsports nach einheitlichen Regeln sowie den Regeln traditioneller Schießwettbewerbe.
2. Betreuung der am Sportschießen interessierten Jugendlichen und Durchführung einer ständigen intensiven Jugendarbeit.
3. Die Pflege des Brauchtums durch Regelung und Durchführung der Ausmärsche der Bürgerschützen bei allen Gelegenheiten, die Wahrung der Tradition des Gifhorner Schützenfestes als Volksfest in “Eintracht und Bürgersinn” sowie vergleichbare Aktivitäten.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener angemessener Auslagen für Tätigkeiten, die im Sinne des Vereins und als zugewiesene Aufgabe ausgeführt wurden. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vorstands. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Pauschale Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand werden nicht gewährt.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Daten und Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtliche Verpflichtung dazu besteht; andernfalls fungiert als Verantwortlicher der 1. Vorsitzende des Vereins.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Korps kann jeder werden, dem die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind.
(2) Wer dem Korps beitreten will, muss dieses dem Vorstand schriftlich durch Vorlage des aktuell gültigen und ausgefüllten Antragsformulars des Vereins mitteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen. Gründe für eine eventuelle Nichtaufnahme brauchen nicht angegeben werden.
(3) Die Mitglieder unterscheiden sich in:
1. ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder,
3. minderjährige Mitglieder (unter 18 Jahren).
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, außer den Mitgliedern nach § 5 Abs.3 Nr.3 der Satzung.
(4) Mit Vollendung des 70. Lebensjahres tritt die Ehrenmitgliedschaft ein.
Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder vor Vollendung des 70. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei:
1. Tod,
2. freiwilligem Austritt,
3. Ausschluss durch Vorstandsbeschluss
Mit dem Ausscheiden ist kein Anspruch auf einen Anteil am Korpsvermögen verbunden.
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zum Schluss des betreffenden Kalenderjahres wirksam, in welchem die Erklärung bei einem Vorstandsmitglied bis spätestens zum 30.11. des Jahres eingegangen ist. Die Beiträge und Umlagen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem mindestens für einen Tag Mitgliedschaft bestand, bezahlt werden.
(3) Der Beitrag und die Umlage müssen spätestens zum 30.11. des betreffenden Geschäftsjahres vollständig bezahlt sein, andernfalls scheidet der Betreffende mit Ablauf des 31.12. des Geschäftsjahres aus dem Verein aus. Die Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Beitrags und der vollständigen Umlage für das letzte Jahr der Mitgliedschaft entfällt dadurch nicht.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Falle eines innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich eingelegten und begründeten Widerspruchs kann das Mitglied zur endgültigen Entscheidung die zeitlich nächstfolgende Mitgliederversammlung (im Folgenden als Generalversammlung bezeichnet) anrufen, welche mit einfacher Mehrheit über die Frage des Vereinsausschlusses befindet. Der Widerspruch des Betroffenen ist in der Generalversammlung vor der Abstimmung zu verlesen.
§ 7
Rechtsgrundlagen des Vereins
(1) Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe und von Vereinsbelangen Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie beschränken sich auf die Ausgestaltung und verfahrensmäßige Durchführung der Satzungsregelungen und verändern Grundentscheidungen und Leitprinzipien des Vereinslebens nicht.
(2) Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Erzielt der Vorstand auch nach mindestens 2 Abstimmungen kein Ergebnis mit einfacher Mehrheit und dabei mindestens 5 zugehörigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, kann von jedem Vorstandsmitglied die Generalversammlung beteiligt werden, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Vorstand kann sich auch mit einfacher Mehrheit darauf verständigen, ohne vorherigen inhaltlichen Vorstandsbeschluss die Entscheidung über die betreffende Vereinsordnung mit ihren einzelnen Regelungen der Generalversammlung zu überlassen.
(3) Der Verein verfügt in jedem Fall über eine Beitragsordnung sowie über eine mit der Tradition des Bürgerschützenkorps vereinbare Uniformordnung. Ferner gilt für die Mitgliedschaft in den Zügen (mit Ausnahme des Jugendzuges) die Muster- Zugordnung des Korps. Diese kann von den Zügen nicht geändert, aber in schriftlicher Form ergänzt und ausgestaltet werden, soweit dies nicht den Regelungen der Vereinssatzung bzw. der Muster-Zugordnung widerspricht.
§ 8
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben jährlich einen Vereinsbeitrag und eine Umlage entsprechend der Beitragsordnung als Geldleistung zu entrichten. Die Höhe wird von der Generalversammlung festgelegt, ebenso die Höhe eines Eintrittsgeldes für Neumitglieder. Einzelheiten sind in der Beitragsordnung festgelegt.
(2) Sonderumlagen dürfen in besonders begründeten dringenden Ausnahmefällen bis maximal der zweifachen Höhe des Jahresbeitrags einmal im Jahr und nur mit vorheriger Zustimmung der Generalversammlung erhoben werden. Mitgliedern, die damit nicht einverstanden sind, steht ein umgehend auszuübendes Sonderkündigungsrecht zu. Die Sonderkündigung befreit von der Leistung der aktuell beschlossenen Sonderumlage, nicht jedoch von der Leistung des regulären Jahresbeitrages und der regulären Jahresumlage.
§ 9
Organe des Korps
Die Organe des Korps sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenausschuss.
§ 10
Generalversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine Generalversammlung, diese im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Zahlmeister hat hierbei die Jahresrechnung vorzulegen.
Dem Vorstand steht es frei, darüber hinaus außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen.
Auch bei Vorliegen einer schriftlichen Eingabe von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt mindestens 3 Wochen vorher durch Aushang im Schützenheim an einer für alle Mitglieder gut einsehbaren Stelle unter Angabe der Tagesordnung und zusätzlich optional durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung für die kommende Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Anträge sollen bis zum Eingangsdatum des 31.12. des Vorjahres dem Vorstand vorliegen. Verspätet dem Vorstand zugegangene Anträge, die nicht mehr in der Bekanntmachung aufgeführt werden konnten, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrags in die Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn dies von der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Generalversammlung die Tagesordnung entsprechend. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Versammlungsleitung obliegt in der Regel dem 1. Vorsitzenden.
(5) Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben bei der Auszählung außer Betracht.
(6) Für die Wahlen unter Beteiligung von mehr als zwei Kandidaten gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auf die gleiche Weise werden Beschlüsse beurkundet.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Von der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, gewählt. Von diesen scheidet nach Ablauf eines Jahres jeweils der zuerst gewählte aus und muss durch Neuwahl eines anderen ersetzt werden.
(2) In jedem Jahr muss mindestens eine Revision erfolgen.
(3) Die Kassenprüfer geben in der Generalversammlung den Revisionsbericht und beantragen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Zahlmeisters und des Vorstandes.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt werden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der seine Beschlussfähigkeit, die Abstimmungsmodalitäten sowie alle weiteren Aspekte im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit geregelt werden können.
(3) Der Major als 1.Vorsitzender, der 2.Vorsitzende, der Adjutant, der Zahlmeister, der Schriftführer und der Schießoffizier bilden das sogenannte Kommando. Zum erweiterten Kommando zählen die Kompanieführer. Dieser Personenkreis gehört anhand der Funktion immer dem Vorstand an.
(4) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Major, der 2. Vorsitzende, der Adjutant, der Zahlmeister und der Schriftführer. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins wird das Korps gemeinschaftlich vertreten vom Major und dem Zahlmeister oder aber einem dieser beiden zusammen mit entweder dem 2.Vorsitzenden, dem Adjutanten oder dem Schriftführer.
(5) Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf die ihnen zugewiesenen Aufgaben und in diesem Rahmen auf Vorgänge, von denen wesentliche Kenntnis bestand oder nach den Umständen hätte bestehen müssen. Einzelheiten können mit einer Geschäftsordnung (Absatz 2) geregelt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Amtsdauer bis zur nächsten Generalversammlung. Die Funktionen innerhalb des Vorstands werden ggf. vom Vorstand neu geordnet.
§ 13
Sitzungsberichte
(1) Über die Vorstandssitzungen und über die Generalversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die aufzubewahren sind.
(2) Protokolle über Vorstandssitzungen sind mindestens vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Niederschriften über Generalversammlungen sind gemäß § 10 der Satzung vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 14
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, zur Erreichung seiner Zwecke mitzuwirken und seine Satzung sowie die Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe zu befolgen. Jedes Mitglied hat sich dementsprechend den Anordnungen des Vorstandes zu fügen. Ebenso ist bei Ausmärschen und allen anderen Veranstaltungen den im Sinne von § 2 der Satzung ergehenden Anordnungen der Offiziere Folge zu leisten.
§ 15
Offiziere
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes werden die Offiziere von der Generalversammlung gewählt. Vorschläge aus dem Kreise der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig zu unterbreiten.
(2) Gibt ein Offizier seine Dienststellung auf, tritt er in den Mannschafts- oder Unteroffiziersstand zurück. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand. Bei einem länger andauernden Verhalten, das der Aufgabe einer ordentlich ausgeübten Dienststellung gleichkommt, hat der Vorstand das Recht, durch Beschluss, möglichst nach vorheriger Kontaktierung des betreffenden Offiziers, die Aufgabe der Dienststellung mit einfacher Mehrheit festzustellen. Nachhaltiges vereinsschädigendes Verhalten steht der Aufgabe einer ordentlich ausgeübten Dienststellung gleich.
(3) Ehrenoffiziere werden vom Vorstand ernannt.
§ 16
Ehrenausschuss
(1) Etwaige Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie vorkommende Beschwerden sind dem Vorstand vorzutragen, welcher nach Möglichkeit vermitteln und schlichten soll. Den in diesen Angelegenheiten vom Vorstand getroffenen Entscheidungen muss jedes Mitglied grundsätzlich nachkommen.
(2) Ist ein Mitglied mit den getroffenen Entscheidungen jedoch nicht einverstanden, so kann es sich an den Ehrenausschuss wenden.
Dieser besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird alle 3 Jahre von der Generalversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenausschuss gibt in ihm vorgetragenen Streitigkeiten ein mehrheitlich ermitteltes
Votum ab, an das sich der Vorstand nach Möglichkeit halten soll.
§ 17
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Generalversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge hierzu müssen spätestens bis zum 31.12. vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 18
Auflösung des Korps
(1) Das Korps kann nicht aufgelöst werden, so lange noch 15 stimmberechtigte Mitglieder dagegen stimmen.
(2) Bei Auflösung des Korps oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Korps an die Stadt Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Schlussbestimmungen
Sollte in nicht vorgesehenen Fällen die Satzung verschieden ausgelegt werden, so hat der Vorstand, im Widerspruchsfalle unter Einbindung des Ehrenausschusses gemäß § 16, zu entscheiden. Dieser Entscheid ist endgültig.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist seit der Generalversammlung vom 09. Februar 2019 beschlossen und wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtswirksam.
Gifhorn, den 09. Februar 2019